Abteilungsordnung der Fußballabteilung des TSV Korntal e.V.

in der Fassung vom 10.09.2009, genehmigt durch den Vereinsrat des TSV Korntal e.V. (im Weiteren TSV genannt)

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§ 1 Allgemeines

Im Rahmen der übergeordneten Vereinssatzung gibt sich die Abteilung Fußball die vorliegende Abteilungsordnung, um Aufgaben und Ziele der Abteilung bestmöglich erfüllen bzw. erreichen zu können. Die Ordnung ist seitens des Vereinsrates bestätigt worden.


§ 2 Ziel

Abteilungsziel ist die Förderung und Ausübung der Sportart Fußball, insbesondere des Kinder- und Jugendfußballs, als  Wettkampf-  und Breitensport verbunden mit der Pflege des kameradschaftlichen Miteinander. Darüber hinaus sollen auch Werte und Fairness vermittelt werden, um die Kinder und Jugendlichen auch außerhalb des Fußballplatzes ganzheitlich zu fördern.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Abteilung Fußball erfordert zwingend die Mitgliedschaft im TSV (Hauptverein).

Für aktive Sportler ist in der Regel die Mitgliedschaft in Verein und der  Abteilung erforderlich. Für die Abteilung wird ein zusätzlicher Abteilungsbeitrag fällig, der einmal im letzten Quartal des Jahres fällig wird, und momentan  20,– €uro beträgt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung von Vereinssatzung und Abteilungsordnung zu beantragen. Dies ist auch erforderlich im Falle einer bereits bestehenden Mitgliedschaft in einer anderen Abteilung. Über die Aufnahme entscheiden Vorstand und Abteilungsleiter in Absprache.

Bei Eintritt im laufenden Jahr wird für volle Monate je 1/12 des Jahresbeitrages erhoben. Sonst ist der gesamte Jahresbeitrag zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt aus der Abteilung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Abteilungsleitung.

Die Kündigung wird zum Ende des Kündigungsjahres wirksam. Das aus der Abteilung austretende Mitglied bleibt zur Zahlung von festgelegten Beiträgen bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres verpflichtet. Mit dem Wirksamwerden am Jahresende erlöschen die sich aus der Abteilungszugehörigkeit ergebenden Rechte. Der Austritt aus dem Verein richtet sich nach der Satzung des TSV(Hauptverein).


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder mit vollem Stimmrecht sind alle aktiven Mitglieder der Abteilung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und setzt die Volljährigkeit voraus.

Jedem aktiven Mitglied der Abteilung stehen die Sportanlagen der Abteilung Fußball im Rahmen der jeweiligen Einteilungen zur Verfügung. Entsprechendes gilt für die abteilungseigenen Einrichtungen, Geräte und Materialien.

Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Befolgung der Abteilungsordnung, zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zum kameradschaftlichen Miteinander verpflichtet sowie zur regen Teilnahme am Vereinsleben angehalten.

Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung der festgelegten Beitragssätze gemäß Beitragsordnung verpflichtet.


§ 5 Abteilungsorgane

Abteilungsorgane sind:

– die Abteilungsversammlung
– der Abteilungsausschuss

Die Abteilungsorgane beschließen durch Abstimmungen und Wahlen. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten  Mitglieder beschlussfähig.


§ 6 Abteilungsversammlung

In jedem Geschäftsjahr findet im ersten Quartal eine Mitgliederversammlung der Abteilung statt. Die Abteilungsversammlung wird durch den Abteilungsleiter oder seinen Stellvertreter geleitet. Die Versammlung sollte nach Möglichkeit vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereines stattfinden.

Von den Abteilungsversammlungen und Abteilungsausschusssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Abteilungsleiter bzw. seinem Stellvertreter unterzeichnet werden.

Der Termin ist durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Korntal-Münchingen mit Einhaltung einer Frist von vier Wochen bekannt zu geben. Mit der Einberufung der Abteilungsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

Aufgaben der Abteilungsversammlung:

– Entgegennahme des Jahresberichts der Abteilungsleitung, Kassier und Jugendleitung
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung des Abteilungsleiters sowie des Kassiers
– Neuwahl von Abteilungsausschuss und Kassenprüfer
– Festsetzung von Abteilungsbeiträgen
– Beschlussfassung über Anträge
– Änderung der Abteilungsordnung

Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Abteilungsversammlung schriftlich beim Abteilungsleiter eingegangen sein.

Änderungen dieser Ordnung sowie des Abteilungsziels erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Änderungsbeschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Vereinsrat.


§ 7 Abteilungsausschuss

Der Abteilungsausschuss, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:

– dem Abteilungsleiter
– dessen  Stellvertreter
– dem Kassier
– dem Jugendleiter und dessen Stellvertreter (ggf. 2 Stellvertreter)
– dem Kassenverwalter Jugend
– dem Vorstand Förderverein (bzw. dessen Stellvertreter)
– dem Spielleiter
– dem AH-Leiter (bzw. dessen Stellvertreter)

Die Mitglieder des Abteilungsausschusses werden für jeweils ein Jahr gewählt.

Der Abteilungsausschuss trifft sich turnusgemäß zu einem Regeltermin, der im Zeitraum monatlich anzustreben ist.

Scheidet ein Mitglied des Abteilungsausschusses innerhalb seiner Amtszeit aus, wird durch absolute Mehrheit der verbleibenden Mitglieder des Abteilungsausschusses kommissarisch ein anderes Mitglied  des Abteilungsausschusses oder der Abteilung zur Weiterführung des entsprechenden Amtes gewählt.

Dem Abteilungsleiter bzw. seinem Stellvertreter obliegen die Führung der Abteilung sowie deren Vertretung im Vereinsrat.

Kommt es innerhalb des Abteilungsausschusses über eine Angelegenheit zu keiner Einigkeit, so ist die Angelegenheit an die Abteilungsversammlung zur Entscheidung weiterzuleiten. In Fällen von äußerster Dringlichkeit sowie Personalentscheidungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Abteilungsleiters maßgeblich.


§ 8 Jugend

Die Zielsetzung der Jugendabteilung wird in einem separaten Leitfaden aufgeführt (siehe Anhang).


§ 9 Kassenprüfer

Die Kasse der Abteilung wird mindestens jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft. Hierfür sind vom Kassier Kopien der an den Hauptverein eingereichten Belege zu erstellen und zu archivieren.


§ 10 Mittelverwendung

Mittel, die der Abteilung zufließen, dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die gemäß Satzung des TSV sowie dieser Abteilungsordnung zulässig sind, d.h. insbesondere der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht entgegen stehen.

Der Abteilungsleiter erteilt die notwendigen Aufträge zur Verwaltung, Instandhaltung und Ergänzung des Vereinseigentums, das der Fußballabteilung zur Nutzung überlassen ist. Hierbei sind die Vorgaben der Finanzordnung des TSV (Hauptverein) zwingend einzuhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht den Zwecken der Abteilung dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtsträger haben Anspruch auf Erstattung von genehmigten Ausgaben auf Nachweis bzw. können im Rahmen der steuerlichen Regelungen pauschal entschädigt werden.
Auf ausdrücklichen Beschluss des Abteilungsausschusses können Mitgliedern, die zu Lehrgängen, Wettkämpfen oder anderen Veranstaltungen abgeordnet werden, Melde- und Lehrgangsgebühren sowie sonstige Kosten anteilig oder komplett aus der Abteilungskasse erstattet werden. Die Zustimmung zur Förderung einer Maßnahme sollte in der Regel vor der Veranstaltung erfolgen.

Durch den Jugendbereich erwirtschaftete Einnahmen, Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, sowie zweckgebundene Zuwendungen (Spenden, Zuschüsse, etc.) stehen insgesamt für die Jugendarbeit zur Verfügung, und dürfen nur hierfür Verwendet werden.

Auf der Gegenseite sind sämtliche Ausgaben die Jugend betreffend aus diesen Einnahmen zu bestreiten.

Selbiges gilt für den Aktivenbereich, der ebenfalls eine separate Kasse führt, und seine Ausgaben mit den entsprechenden Einnahmen laut Etat auszugleichen hat. Es wird angestrebt keinen Verlustvortrag mit in das neue Jahr zu übernehmen.


§ 11 Schlussbestimmungen

Alle nicht in der Abteilungsordnung geregelten Punkte, unterliegen der übergeordneten Satzung des Hauptvereins.

Die vorliegende Abteilungsordnung ist in ihrer ursprünglichen Form von der Abteilungsversammlung der Abteilung Fußball am 10.09.2009 beschlossen und vom Vereinsrat des TSV genehmigt worden.

Die Abteilungsordnung tritt am 10.09.2009 in Kraft.

Korntal, den 10.09.2009

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TSV Korntal e.V.

– Abteilung Fußball –

Jahnstraße 1

70825 Korntal-Münchingen

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV ist die Abteilungsleitung Fußball

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